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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Deuring GmbH & Co in Hörbranz

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte.
Sie gelten spätestens mit Entgegennahmen der Ware oder Leistung seitens des Kunden als vereinbart.
Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte.
Sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit des übrigen Teils nicht.

2.Unsere Angebote sind freibleibend.
Die Angaben beinhalten keine Festpreise.
Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und verstehen sich vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.Die Lieferung der Ware erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit und Verpackung.
Bei Kauf nach Muster oder Probe gelten die Eigenschaften des Musters oder der Probe nicht als zugesichert.
Wir übernehmen grundsätzlich keine Haftung für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke und auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch eine Weiterbehandlung, Verarbeitung oder Anwendung in weiterem Sinne des Produktes entstehen mögen.
Die Verarbeitung geschieht auf Gefahr des Käufers.
Vor der Weiterbehandlung hat der Käufer die Eignung des Materials für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen.
Unterlässt er diese Prüfung, oder führt er diese nicht im gebotenen Umfang aus, oder zeigt er Mängel nicht sofort an, gilt die Ware als genehmigt.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Vorschriften des Lieferwerks über die Behandlung des Liefergegenstandes – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebene Überprüfung – und sonstigen gegebenen Hinweisen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik erwartet werden können.
Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz BGBl.99/1988 vom 12.2.1988 oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sach- und Folgeschäden, die ein Unternehmen durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes erleidet, wird vereinbarungsgemäß ausgeschlossen.

4.Die Liefermenge wird verbindlich, nach unserer Wahl, nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt.
Handelsübliche Minder-, Mehrlieferungen oder Teillieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung.
Maßgebend sind die von der Versandstelle festgestellten Daten.
Übernahme der Ware durch den Kunden, Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Auslieferungslager im Inland (EXW).
Auch wenn seitens des Kunden ein Transport durch Dritte gewünscht wird, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer Auslieferungslager im Inland (FCA).
Ausdrücklich als frachtfrei bezeichnete Lieferungen (CPT) umfassen im Zweifel nicht die Entladekosten am Bestimmungsort.
Der Käufer wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unsererseits nicht für den Abschluss einer Speditions- oder Transportversicherung Sorge getragen wird.
Nach Vertragsabschluß anfallende Frachterhöhungen, Zölle, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der Käufer.

5.Eine Erhöhung der angegebenen Preise ist zulässig im Fall der Erhöhung unserer Selbstkosten (z.B. Ansteigen der Materialkosten, Erhöhung von Importabgaben und Steuern).
Beträgt die Preiserhöhung mehr als 15%, dann kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurücktreten.
Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich sämtlicher Mauten und sonstiger Straßenbenützungsabgaben.

6.Bankspesen, Kursdifferenzen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.


7.Nur schriftlich bestätigte Liefertermine und -fristen sind für uns verbindlich.
Alle Liefertermine und -fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft.
Höhere Gewalt, sowie Abnahme- und Leistungsbehinderungen im Zulieferanten-, Produktions- oder Transportbereich oder sonstige Umstände und Ereignisse außerhalb unserer Einflusssphäre entbinden uns von den davon betroffenen Vertragspflichten für die Dauer der Störung; eine Nachlieferungsverpflichtung besteht für uns nicht.
Reichen die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen, darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
Wir sind in all diesen Fällen, auch wenn wir uns bereits im Verzug befinden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung, einschließlich angemessener Anlaufzeit, zu liefern.
Daneben sind wir bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen, nach unserer Wahl, auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später, ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der Käufer kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne.
Nach erfolglosem Fristablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw.
von bei uns zu vertretendem Lieferverzug Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Punkt 10.
zu verlangen.

8.Mängelrügen und sonstige Beanstandungen sind unverzüglich nach Wareneingang schriftlich geltend zu machen, anderenfalls auch Aliud-Lieferungen als akzeptiert gelten.
Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl Ersatz leisten, nachbessern oder nachtragen oder den Kaufpreis mindern.
Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
Der Kunde hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse z.B.
langer Schlauchweg, besondere Anschlüsse, schlechte Zufahrt, fehlende Laderampe, hinzuweisen.
Für Kunden, die nicht dem Konsumentenschutz unterliegen, bietet die Fa.
Deuring eine Gewährleistung von maximal sechs Monaten ab Übergabe.
9.
Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen.
Wirken wir mit, so geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Gefahr des Kunden.
Die Gefahr für den Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über.
Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen.
Verzögert sich die Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und Gefahr des Untergangs der Sache zu tragen.
Der Annahmeverzug des Käufers berechtigt uns auch ohne Nachfristsetzung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung und zum Vertragsrücktritt.


10.Sofern der Verkäufer überhaupt in Anspruch genommen werden kann, haftet er nur im Falle eigener gröbster Fahrlässigkeit oder Vorsatz, dies auch im Falle von Aliud-Lieferungen.
Wir haften nur für unmittelbare Schäden und nicht für Mangelfolgeschäden.
Jeder Ersatz ist begrenzt mit der Höhe des Einkaufswertes der jeweiligen (Teil-) Lieferung.
In keinem Fall übernimmt der Verkäufer irgendeine Haftung für die Verrichtungen eines Spediteurs oder Frachtführers oder deren Subauftragnehmer, auch wenn diese von ihm beauftragt wurden.
Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich sonst auf die sorgfältige Auswahl.

11.Der Käufer ist nicht berechtigt Forderungen aufzurechnen; er verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

12.
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in unserem Eigentum.
Der Käufer ist verpflichtet, dieses in geeigneter Form Dritten gegenüber kenntlich zu machen und durchzusetzen, dies auch im Falle einer Weiterveräußerung, welche bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen darf.
In jedem Fall tritt der Käufer schon jetzt sämtliche Rechte aus und an der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware, auch wenn diese vermischt, vermengt oder verbunden wurde, im Ausmaß der erfolgten unbezahlten Lieferungen, gegenüber uns ab.
Diese Zession wird von uns angenommen.
Im Übrigen ist es dem Kunden nicht gestattet, die uns abgetretenen Forderungen an Dritte, insbesondere im Wege einer Mantel- oder Globalzession abzutreten.
Soweit dies zur Rückholung des Eigentums notwendig ist, räumt der Käufer unwiderruflich das Recht ein, den Besitz für die Ausübung der Eigentumsrechts zu betreten.

13.Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa ohne jeden Abzug zu leisten.
Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 15% p.a., weiters Bank- und Wechselspesen, weitere belegte Kosten sowie eigene pauschalierte Mahnspesen und alle mit der Einschaltung eines Rechtsvertreters verbundenen tarifmäßigen Kosten desselben.
Ihre Zahlungen können durch uns auch dann auf die ältestfällige Schuld angerechnet werden, wenn diese durch Sie in bestimmter Weise gewidmet werden.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
Wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, dann nur zahlungshalber und vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung aller Spesen.
Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.
Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstigen Vergünstigungen hinfällig.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben; wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die Vorauszahlung der Lieferungen verlangen.


14.Die Anlieferung der flüssigen Chemikalien erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Pfandgebinden.
Der Pfandbetrag für Gebinde wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt und ist – unabhängig von der Zahlungskondition für die Warenlieferung – zuzüglich Umsatzsteuer auf Pfandgebinde sofort und ohne jeden Abzug fällig.
Hinsichtlich der Gebinde gelten unsere Pfandbedingungen, die der Warenkäufer hiermit zustimmend zu Kenntnis nimmt.
Wir sind nicht verpflichtet vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung, insbesondere Sauberkeit, zu überprüfen.
Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht.
Der Kunde hält uns diesbezüglich auch gegenüber Dritten schad- und klaglos.

15.Im Sinne des Chemikaliengesetzes BGBl.326/87 in der jeweiligen geltenden Fassung verkaufen wir unsere Waren ausschließlich für gewerbliche Verwendung.

16.Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung anfallende personenbezogene Daten über Kunden.

17.Als Erfüllungsort gilt für beide Teile Hörbranz.
Als Gerichtsstand wird das sachlich und für Hörbranz zuständige Gericht vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht.
Gesetzesbestimmungen, deren Anwendung durch das Gesetz auf Vollkaufleute beschränkt wird, gelten hiermit als mit Nicht- und Minderkaufleuten als vereinbart.
So ferne zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bestimmungen entgegensteht (Konsumentenschutzgesetz), tritt an deren Stelle jener für uns im Sinne der nicht zur Anwendung kommenden Bestimmungen günstigste Regelungsinhalt, der mit diesem in Einklang zu bringen ist.

Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Für unsere Bestellungen gelten - mit Ausnahme von abweichenden schriftlichen Vereinbarungen - die nachstehenden Bedingungen als vereinbart. Abweichenden Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden für uns nur im Fall eines schriftlichen, firmenmäßig gezeichneten Anerkenntnisses verbindlich.

2. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Anfragen sind unverbindlich und verpflichten uns zu keinerlei Entgelt oder Ersatz für die Anbotsstellung.

3. Die in unseren Bestellungen angeführten Preise verstehen sich - mit Ausnahme abweichender Vereinbarungen - als Fixpreise, einschließlich Verpackung, frei Bestimmungsort, verzollt, inklusive Umsatzsteuer, Taxen und Gebühren. Das Transportrisiko trägt - sofern nichts anderes vereinbart ist - der Lieferant. Wenn innerhalb von 7 (in Worten: sieben) Tagen ab unserer Bestellung - bei uns einlangend - kein schriftlicher Widerspruch erfolgt, gilt dies als vollinhaltliche Bestätigung unserer Bestellung und des Anerkenntnisses der darin angeführten Bedingungen. Preisvereinbarungen bei Rahmenaufträgen gelten nur als verbindlich, wenn diese während der Laufzeit des Rahmenauftrages nicht durch Konkurrenzangebote um mindestens 3 % (in Worten: drei Prozent) unterboten werden. In diesen Fällen sind wir berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten.

4. Die vereinbarten Liefertermine gelten als verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eintreffen der Bestellung beim Vertragspartner. Eventuelle Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen und berechtigen uns zur Setzung einer Nachfrist oder, nach unserer Wahl, zum Rücktritt vom Vertrag. Den Lieferanten entbindet nur eine einvernehmliche Absprache mit uns von seiner Lieferverpflichtung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für jeden Schaden, resultierend aus Nichteinhaltung von Konditionen oder Lieferfristen, fehlenden Mengen oder abweichenden Qualitäten schadlos zu halten, dies auch dann, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft. Für die Verrechnung der Liefermenge gelten immer die von uns festgestellten Werte. Bei Mehranlieferung behalten wir uns eine Rücksendung zu Lasten des Lieferanten vor.

5. Die Sendungen sind den österreichischen Gesetzen, insbesondere ADR/RID entsprechend, sach- und fachgemäß zu verpacken, somit mit ausreichendem Schutz der Ware gegen Beschädigung oder Leckage, an die in unserer Bestellung angegebene Anschrift zu versenden. Erfolgt die Lieferung zu unseren Lasten, ist ausnahmslos das von uns vorgeschriebene Transportmittel zu benutzen, respektive die von uns genannte Spedition mit dem Transport in unserem Namen und für unsere Rechnung zu beauftragen. Alle Kosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Fehlen von Versandpapieren lagert die Sendung bis zum Einlangen der Versandpapiere auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Am Tag des Warenabganges ist für jede Sendung eine Versandanzeige an uns zu richten, die die Art des Transportmittels respektive den Namen von Reederei, Spedition oder Frachtführer beinhalten muss. Bei Nichtbeachtung haftet der Lieferant für die uns daraus erwachsenden Schäden (Wagenstandgelder, Rangier- und Umlagerungskosten, etc.) Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.

6. Die Leistungen des Lieferanten respektive seiner Beauftragten müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften etc. sowie den neuesten anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei Gefahrengut ist die Gefahrenklasse nach ADR/RID vom Lieferanten auf den Begleitpapieren zu vermerken und das entsprechende Unfallmerkblatt beizulegen, andernfalls wir zur Verweigerung der Warenübernahme respektive - Annahme berechtigt sind.

7. Für die Ausführung und Einhaltung aller einschlägigen im Transit- und/oder Lieferland geltenden gesetzlichen Vorschriften und Normen übernimmt der Lieferant die volle Garantie. Die Übernahme respektive Annahme der gelieferten Ware erfolgt jeweils am angegebenen Übernahmeort, und zwar immer mit Vorbehalt. Die Bestätigung der Übernahme gilt nicht als Gutbefund für die Lieferung oder erbrachte Leistung. Die Frist für die Erhebung der Mängelrüge beträgt zwei Wochen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist ab der Entdeckung eines Mangels während der Verwendung zu laufen. Bei Mängeln, seien sie auch behebbar, steht uns nach unserer Wahl das Recht der Preisminderung oder auf Verbesserung respektive Nachtrag des Fehlenden zu. Bei wesentlichen Mängeln steht uns jedenfalls das Recht der Wandlung zu. Wir behalten uns weiters das Recht auf teilweise oder gänzliche Zurückbehaltung des Entgeltes bis zur Bereinigung oder Ausbesserung von mangelhaft erbrachten Vertragsleistungen vor.

8. Der Lieferant verpflichtet sich, uns respektive dem Käufer alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung eines fehlerfreien Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes BGBl. 99/1988 vom 12.2.1988 zweckdienlich sind (Bedienungsanleitungen, Warenhinweise, Zulassungsvorschriften, Sicherheitsdatenblätter, Chargen-Analysen, Zertifikate, etc.). Sollten dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne dieses Gesetzes begründen könnten, so verpflichtet sich der Lieferant, uns respektive dem Käufer Wahrnehmungen dieser Art unverzüglich mitzuteilen, und sämtliche Kosten für eine allfällige Rückholung fehlerhafter Produkte sowie deren Folgeschäden zu ersetzen.

9. Einschränkungen jeglicher Art der für den Lieferanten aus dem Produkthaftungsgesetz BGBl. 99/1988 vom 12.2.1988 resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der uns respektive dem Käufer nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.

10. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag des Faktureneinganges, nicht jedoch ab Ausstellungsdatum der Rechnung; bei späterem Eintreffen der Ware beginnt der Lauf der Zahlungsfrist mit dem Tag der Warenübernahme. Die Zahlung gilt mit der Übernahme unseres Überweisungsauftrages durch ein Kreditinstitut als erfüllt. Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

11. Wenn nicht anders vereinbart, gelten folgende Annahmezeiten (d.h. früheste respektive späteste Bereitstellung zur nachfolgenden Entladung) in unsere Lager in Hörbranz: Montag bis Donnerstag 7.30 – 12.00 h und 13.00 – 15.00 h Freitag 7.30 – 11.00 h

12. Jedwede Eigentumsvorbehalte Dritter werden von uns nicht anerkannt.

13. Der Lieferant garantiert bei voller Schad- und Klagloshaltung uns gegenüber, dass weder durch seine Lieferung an uns, noch durch die Verwertung der Produkte durch uns, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.

14. Die mit uns abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträge unterliegen österreichischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UNKaufrechts. Als Gerichtsstand wird das sachlich und örtlich für Hörbranz zuständige Gericht vereinbart. Telefon: (+43) 05573 8088, Fax: (+43) 05573 82968, E-Mail: office@deuring.at, UID: ATU 50019000

 

Pfandgebinde der Fa. Deuring

1. Pfandgebinde:
Die Anlieferung der flüssigen Chemikalien erfolgt in Pfandgebinden, welche als solche gekennzeichnet sind. Insbesondere die angebrachten Pfandgebindekennzeichen und sonstigen Kennzeichnungen, z.B. nach Chemikaliengesetz, auf Gebinden dürfen nicht geändert, entfernt, überklebt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Gebinde dürfen nicht verändert, nicht beschädigt, nicht verschmutzt und nicht missbräuchlich (z.B. zur Befüllung mit anderen Produkten oder als Mischgefäß) verwendet werden. Wir weisen darauf hin, dass solche Handlungen zu schweren Verletzungen von Personen und Vermögensschäden führen und daher auch strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Der Pfandbetrag für Gebinde wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt und ist, unabhängig von der Zahlungskondition für die Warenlieferung, zuzüglich Umsatzsteuer sofort und ohne jeden Abzug fällig.
Die verrechnete Pfandgebühr entspricht jeweils unserer aktuellen Preisliste.
Der Pfandbetrag auf Pfandgebinde wird weiters nur dann refundiert, wenn dieser nachweislich auch von der Fa. Deuring eingehoben wurde. Der Pfandbetrag verfällt bei Blechdrums, sofern diese innen verrostet retourniert werden. Die Pfandgebühr wird nicht refundiert im Falle nicht restlos entleerter und gereinigter Gebinde sowie bei beschädigten, verschmutzten oder sonstwie unbrauchbaren Gebinden.
Entscheidend für die Refundierung des Pfandbetrages ist das Eingangsdatum für die Fa. Deuring und die danach in angemessener Zeit erfolgte Überprüfung der retournierten Pfandgebinde.
Von uns oder Dritten gestellte Behälter dürfen nicht vertauscht und nicht an Dritte weitergegeben oder als Lagerbehälter verwendet oder Dritten überlassen werden. Pfandgebinde sind unverzüglich an uns oder die von uns bezeichnete Stelle zurückzugeben. Bei Rückgabe an uns haben die Gebinde stets verschlossen zu sein. Bei Rückgabe werden Gutschriften abhängig von der Behaltedauer in folgender Höhe berechnet:
0 – 12 Wochen 100%; 13 –24 Wochen 50%; ab 25 Wochen 0 %
des ursprünglich verrechneten Gebindepreises. Angefangene Wochen gelten als ganze Wochen.
Der Kunde haftet uns auch ohne Verschulden für bestimmungswidrige Verwendung, Beschädigung oder Verlust von Behältern, die wir ihm oder einem von ihm benannten Dritten bereitgestellt oder überlassen haben. Für die Reinigung von Gebinden behalten wir uns vor, Reinigungskosten zu verrechnen.
Unsere Gebinde dürfen mit Fremdware nicht befüllt werden.
Wir sind nicht verpflichtet vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung, insbesondere Sauberkeit, zu überprüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht. Der Kunde hält uns diesbezüglich auch gegenüber Dritten schad- und klaglos.
Pfandgebinde sind frachtfrei an unser Lager zurückzustellen.
Bei Retournierung mit Bahn oder Spediteur verrechnen wir die uns erwachsene Belastung dem retournierenden Kunden weiter bzw. gegen die Pfandgebindegutschrift auf.
Wir sind jedoch bemüht, bei Neuanlieferung mittels eigenem Fuhrpark, bei genügend freiem Laderaum die an uns
zurückzustellenden Pfandgebinde zum Rücktransport zu übernehmen. Wir übernehmen jedoch hinsichtlich der Menge der vom Kunden zurückzustellenden Pfandgebinde und hinsichtlich eines Rückholungstermins keine wie immer lautende Verpflichtung.

2. In jedem Fall gehen entstehende Transportkosten und Nebenaufwendungen zu Lasten des Kunden.

3. Eine Schadenersatzpflicht resultierend aus einer Mangelhaftigkeit oder aus Fehlern der Verpackung, insbesondere auch Container, Fässer, Kanister etc., wird vereinbarungsgemäß ausgeschlossen.

4. Es gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen